Publiziert am: 03.05.2019

Nicht das dringlichste Geschäft

RAHMENABKOMMEN SCHWEIZ-EU – Wie steht der Schweizerische Gewerbeverband sgv nun zum Institutionellen Abkommen? Kurz gesagt: Es müssen noch Fragen beantwortet werden. Zudem sind andere politische Geschäfte dringlicher.

Der sgv hat in der Vergangenheit die bilateralen Verträge mit der EU stets unterstützt, und er tut dies auch weiterhin. Mit einem Institutionellen Abkommen (InstA) zwischen der Schweiz und der EU kann die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen erhöht sowie der Marktzugang zur EU gesichert werden. Kommt ein Abschluss nicht zustande, besteht das Risiko, dass der bevorzugte Zugang zum EU-Binnenmarkt für Unternehmen aus der Schweiz schleichend schwindet.

Trotz aller seiner Chancen und Vorteilen ist letztlich der Abschluss eines InstA eine Frage seiner Kosten. Bei dem vom Bundesrat zur Konsultation vorgelegten Entwurf stellen sich viele Fragen, namentlich zu den Kosten. Um jeden Preis soll kein ­InstA unterzeichnet werden.

Eine Frage der Priorisierung

Parallel zur vom Bundesrat lancierten Konsultation des InstA läuft die Volksinitiative zur Kündigung der Personenfreizügigkeit (Begrenzungs-Initiative). Die damit verbundenen politischen Forderungen lassen wenig Spielraum für Interpretationen offen. Nach einer allfälligen Annahme der Initiative hätte der Bundesrat ein Jahr Zeit, um mit der EU die Beendigung der Personenfreizügigkeit auszuhandeln. Gelingt das nicht, muss er das Abkommen kündigen. Neue Verträge, die Ausländerinnen und Ausländern Personenfreizügigkeit gewähren, wären verboten.

Gerade deswegen erachtet der sgv folgende zeitliche Priorisierung der weiteren Schritte für zielführend: Grundsätzlich sollte zuerst die Frage über die Begrenzungs-Initiative beantwortet werden. Erst danach sollen die offenen Punkte des InstA geklärt und über die Inhalte des ­InstA diskutiert werden. Vor der Paraphierung des InstA soll sich der Bundesrat von der EU zudem die Auslegung des ­InstA bestätigen lassen.

Inhaltliche Beurteilung

Die Beurteilung des Inhalts des ­InstA durch den Schweizerischen Gewerbeverband fällt wie folgt aus:

• Der sgv hat die flankierenden Massnahmen (FlaM) immer unterstützt, einen Ausbau aber konsequent abgelehnt. An dieser Position hält der sgv fest. Das heutige Schutzniveau ist Teil der bilateralen Verträge und soll Schweizer Recht bleiben. Ebenso soll am dualen Vollzugssystem mit Überwachungs- und Sanktionierungskompetenzen festgehalten werden. Wegen der EU soll die in den letzten Jahrzehnten in der Schweiz erfolgreich gelebte Sozialpartnerschaft mit dem bewährten Arbeitsfrieden nicht in Frage gestellt werden.

• Das InstA darf nicht zu einer Schwächung und zu Zugeständnissen im Bereich des flexiblen Schweizer Arbeitsmarkts führen.

• Zum Schutz der Sozialversicherungen muss der Ausschluss der Unionsbürgerschaft explizit im Rahmen einer Präzisierung bzw. als Ausnahmebestimmung im Rahmen eines Anhangs festgehalten werden. Ansonsten ist davon auszugehen, dass diese Frage nach Ablauf der Übergangsfrist dem Schiedsgericht vorgelegt – und mit kaum absehbaren Folgen zu Ungunsten der Schweiz entschieden wird.

• Das vorgeschlagene Streitbeilegungsverfahren wird vom sgv begrüsst. Hingegen lehnt es der sgv ab, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Streitbeilegungsverfahren des Schiedsgerichts materiell beeinflusst, indem dessen Rechtsauslegungen verbindlich übernommen werden muss. In die Abkommen übernommenes EU-Recht wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGHs ausgelegt.

• Im Bereich des sogenannten Beihilferechts sind Föderalismus und Steuerwettbewerb zu wahren. Die im Rahmenvertrag vorgelegten Normen würden aber zu einem starken Eingriff in die kantonale Hoheit (zum Beispiel Standortförderung, Kantonalbanken) führen; sie würden auch den Steuerwettbewerb einschränken. Das InstA darf nicht dazu führen, dass Regeln über staatliche Beihilfen in Bereichen wirksam werden, in denen die Schweiz keinen vertraglich abgesicherten Zugang zum EU-Binnenmarkt hat.

• Das Freizügigkeitsabkommen von 1972 versteht der sgv als «Rückfallebene». Es soll deshalb nicht unter die Guillotine-Klausel fallen.

Wie weiter?

Es ist Sache des Bundesrates, wie er mit den Ergebnissen der abgelaufenen Konsultation umgeht. Sie gehört ja nicht zu den ordentlichen Verfahren des Rechtsstaates. Auf jeden Fall wird die Exekutive eine Botschaft ans Parlament verabschieden müssen. Es wird dann Sache der Legislative sein, zu entscheiden, ob das Volk oder das Volk und die Stände sich dazu äussern. Auf jeden Fall steht der Prozess erst an seinem Anfang.

Henrique Schneider, Stv. Direktor sgv

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