Publiziert am: 21.01.2022

Richtungsentscheid KAE

KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNGEN – In der Wintersession hat das Parlament einige Bestimmungen im Covid-19-Gesetz verlängert. Die Aufhebung der Voranmeldefrist und die verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten bleiben bis Ende 2022 in Kraft.

Das Parlament hat die Aufhebung der Voranmeldefrist und die verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten bis Ende des laufenden Jahres verlängert. Ebenfalls bis Ende 2022 verlängert haben National- und Ständerat die höhere Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für geringe Einkommen.

Kompetenzen für Bundesrat verlängert

Ebenso verlängerte das Parlament bestimmte gesetzliche Grundlagen, die dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, vom ordentlichen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen. Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, eine Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und der Aufhebung der Karenzzeit auszuarbeiten. Das summarische Abrechnungsverfahren soll ab dem 1. Januar 2022 für weitere drei Monate für alle Unternehmen gelten. Für den gleichen Zeitraum wird auch die Karenzzeit wieder aufgehoben. Mit dem summarischen Abrechnungsverfahren kann weiterhin auf die Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen und den Abzug von Mehrstunden aus Vorperioden verzichtet werden. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar ist, welche Auswirkungen die hohen Infektionszahlen auf die Anzahl der Unternehmen und Arbeitnehmenden in Kurzarbeit haben.

Vorderhand keine umfassende Ausweitung der KAE

Von einer umfassenden Ausweitung der KAE auf zusätzliche Anspruchsgruppen sieht der Bundesrat aktuell ab. Die gegenwärtig günstige arbeitsmarktliche und wirtschaftliche Entwicklung gibt keinen Anlass für eine allgemeine Wiedereinführung ausgelaufener Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Diese ausserordentlichen Massnahmen führen generell und insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu erheblichen Fehlanreizen.

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, hat der Bundesrat hingegen beschlossen, die KAE ab dem 20. Dezember 2021 erneut auf zusätzliche Anspruchsgruppen auszudehnen. Das heisst, für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Lernende wird unter bestimmten Bedingungen wieder Anspruch auf KAE gewährt. Die 2G+-Regel kann zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen führen, daher sind auch Abfederungsmassnahmen notwendig. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird entsprechend angepasst.

Zudem beauftragte der Bundesrat das WBF damit, eine Verordnungsanpassung vorzubereiten, welche im Falle von breitflächig angeordneten Betriebsschliessungen oder massiven Einschränkungen eine Einführung der KAE für die zusätzlichen Anspruchsgruppen in allen betroffenen Unternehmen ermöglicht.

Kl

DIE POSITION DES SGV

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen zu verlängern. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 wird zudem die Karenzzeit für alle Unternehmen aufgehoben. Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende reaktiviert.

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt die Stossrichtung des Entscheides, hat aber im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zusätzliche Forderungen aufgestellt. So vertritt der sgv mit Blick auf die Erfahrungen in den letzten beiden Jahren und die hohe Ansteckungsintensität von Omikron unter anderem die Auffassung, dass die Aufhebung der Karenzzeit und das summarische Abrechnungsverfahren bis mindestens Ende Juni 2022 ausgeweitet werden soll. Aus administrativen Gründen soll auf die aktuell gültige Anmeldeformalität und den Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden verzichtet werden, da damit ein immenser administrativer Aufwand verursacht wird.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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