Publiziert am: 20.03.2015

Werbeverbote sind vom Tisch

SCHULDENPRÄVENTION – National- und Ständerat haben sich in der Frühjahrssession auf eine Selbstregulierungslösung der Konsumkreditbranche geeinigt.

Nachdem sich National- und Ständerat in der Frühjahrssession auf eine Selbstregulierungslösung der Konsumkreditbranche geeinigt haben, sind Werbeverbote vom Tisch.

«SELBSTREGULATION STATT EINGRIFFE IN DIE WERBEFREIHEIT.»

Am Anfang stand die parlamentarische Initiative «Schuldenprävention – keine Werbung für Kleinkredite» der damaligen SP-Nationalrätin Josiane Aubert. Sie forderte, Werbung für Kleinkredite zu verbieten. Mit dem Vorstoss sollte der drohenden Überschuldung, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Einhalt geboten werden. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv lehnte einen derart einschneidenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ab und engagierte sich zusammen mit der Branche für eine selbstregulatorische Lösung.

Schon heute strenge Vorschriften

Missbräuche in der Werbung für Konsumkredite sind schon heute durch strenge Vorschriften im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgeschlossen. Ausserdem ist mit dem Konsumkreditgesetz 2003 eine ausserordentlich strenge Kreditfähigkeitsprüfung institutionalisiert worden. Konsumkredite erhalten nur Personen, die sich solche auch leisten können. Dabei wird von einer Amortisierung sämtlicher offener Konsumkreditschulden in einem Zeitraum von bloss 36 Monaten ausgegangen.

Diese Regelung bezieht sich selbstverständlich auch auf die Kreditvergabe an junge Erwachsene. Auch letztere erhalten einen Konsumkredit nur dann, wenn sie die erwähnte strenge Kreditfähigkeitsprüfung erfolgreich bestehen. Diese Regelungen übertreffen an Strenge die Konsumkreditgesetze unserer Nachbarstaaten und auch die entsprechende EU-Richtlinie bei weitem.

Privatrechtliche Werbekonvention

Am 20. März verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Grundlage für eine Selbstregulation. Art. 36a Abs. 2 des KKG sieht neu vor, dass die Kreditgeberinnen in einer privatrechtlichen Konvention vereinbaren bzw. umschreiben, welche Werbung als aggressiv gilt und verboten ist. Insbesondere soll verboten werden:

n Werbung, die bei den Konsumenten den Eindruck erweckt, dass Konsumkredite besonders rasch und ohne detaillierte Kreditfähigkeitsprüfung erhältlich sind;

n Werbeargumente, die mit einer besonders raschen Erhältlichkeit (z.B. «Expresskredit») locken;

n Werbung für Privatkredite, die Personen unter 25 Jahre besonders anspricht;

n Werbung für die Aufnahme von Konsumkrediten zur Finanzierung kurzzeitiger kostspieliger Freizeitaktivitäten;

n generell aggressive Werbeargumente und Werbemethoden, die in der Öffentlichkeit Anstoss erregen oder missverstanden werden können.

Präventionsmassnahmen

Die an der Konvention beteiligten Kreditinstitute sind verpflichtet, die Kreditantragsteller in einem zusammen mit den Kreditunterlagen abgegebenen Merkblatt oder über die Website auf die Risiken eingegangener Kredite hinzuweisen, die bei späteren unerwarteten Schicksalsschlägen wie Ehescheidung, Trennung, Arbeitsplatzverlust etc. entstehen können. Die Durchsetzung der Konvention soll der Schweizerischen Lauterkeitskommission anvertraut werden. Diese weist die erforderliche Unabhängigkeit auf, indem sie unter Miteinbezug von Konsumentenvertretern paritätisch zusammengesetzt ist. Mit dem Instrument der privatrechtlichen Werbekonvention konnte die Branche eine geeignete Strategie umsetzen, die ein Verbot überflüssig macht. Absolute Werbeverbote sind und bleiben abzulehnen.Kl

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