Publiziert am: 14.08.2015

Zum Nachteil der Schweizer KMU

USR III – Die Beratung der Vorlage der Unternehmenssteuerreform III dürfte in den beiden Kammern zu Debatten führen. Sollte ­gegen das Resultat ein Referendum zustandekommen, könnte eine Volksabstimmung im ersten Halbjahr 2017 stattfinden.

Am 5. Juni hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III zuhanden des Parlaments verabschiedet. Intensive Debatten könnten in beiden Kammern die Folge sein.

Der heute praktizierte internationale Steuerwettbewerb macht es möglich, dass Einkünfte aus mobilen Faktoren zu tiefen Spezialsätzen besteuert werden, wodurch den weniger attraktiven Ländern Steuergelder entgehen. Die Steuerbasis erodiert, die öffentlichen Kassen leeren sich. Um diese Steuereinnahmen zurückzuholen, ­sehen sich die verschuldeten Länder gezwungen, selber attraktiver zu werden respektive durch einen ausgleichenden Effekt andere Länder weniger attraktiv zu machen und so auf die internationale Steuerkonkurrenz zu reagieren. Aufgrund der in diesem Zusammenhang gestellten internationalen Forderungen und zur Vermeidung möglicher Vergeltungsmassnahmen will die Schweiz die heutigen kantonalen Steuerregime abschaffen, die als schädlich für die Steuerkonkurrenz eingestuft werden. Nebst diesem wegen der internationalen Abmahnungen notwendigen Schritt soll die USR III durch Kompensationsmassnahmen dazu beitragen, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken und die Steuereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden sicherzustellen.

Um die Folgen der Abschaffung der berühmt-berüchtigten Steuerregime abzufedern, muss die Schweiz für Steuermassnahmen optieren, die auf internationaler Ebene akzeptiert werden und es zugleich ermöglichen, die eigenen Kassen zu füllen. Eine dieser Massnahmen besteht in der Teilbesteuerung von Dividenden – zum Nachteil der KMU.

Errungenschaft der Unternehmenssteuerreform II

Die Besteuerung von Dividenden war bereits Ziel einer Anpassung im Sinne einer Verminderung der Steuerbelastung von Unternehmen, das heisst einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Vor Inkrafttreten der USR II am 
1. Januar 2009 wurden Dividenden zweimal vollumfänglich besteuert: einmal als Unternehmensgewinn und ein zweites Mal bei Ausschüttung der Dividenden als Einkommen des Anteilseigners. Mit der USR II konnten diese wirtschaftliche Doppelbelastung und somit die Steuern verringert werden, die an der Substanz der Unternehmen zehren. Mit der Teilbesteuerung der Dividenden in der Höhe von 60 Prozent beim Privatvermögen und 50 Prozent beim Geschäftsvermögen, bei einer Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent, konnte die Steuerlast harmonisiert werden (vergl. Kasten). Diese Reform hatte eine beträchtliche Verbesserung der Steuerkonditionen für KMU zur Folge. Daraus resultierten zahlreiche Vorteile wie etwa der Anreiz zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Reduzierung der Unternehmensverschuldung sowie das Wachstum junger, innovativer Firmen.

Heute sieht die USR III nicht nur keine Verbesserung dieser Situation vor, sondern sie greift sogar die Errungenschaften der USR II an. Der Effekt der Doppelbelastung akzentuiert sich wieder mit einer vorgesehenen Teilbesteuerung von 70 Prozent sowohl beim Geschäfts- als auch beim Privatvermögen (die Mindestbeteiligungsquote von 10% bleibt unverändert). Das bedeutet in erster Linie eine Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen für KMU-Inhaber, denn deren Betriebe sehen sich durch eine steigende Steuerbelastung in ihrer Entwicklung eingeschränkt.

Eine Steuer, die auf der Höhe der Partizipation basiert (mindestens 10 Prozent), hat die Inhaber von Unternehmen im Visier, die im eigenen Betrieb aktiv sind – denn niemand besitzt 10 Prozent Anteile von Nestlé, von Novartis oder von UBS. Hingegen tragen Tausende von KMU die Verantwortung für Millionen von Arbeitsplätzen. Mit dieser erneuten Anpassung werden die für die KMU fundamentalen Errungenschaften der USR II wieder aufgehoben. Die KMU stellen das Rückgrat unserer Wirtschaft dar; deshalb müssen ein einfaches Steuersystem und niedrige Steuersätze beibehalten werden, wie dies die USR II seit 2009 gewährleistet.

Alexa Krattinger,

Ressortleiterin sgv

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