Publiziert am: 22.03.2024

Handwerker sollen verschont bleiben

Chauffeurverordnung – Neue Regeln für berufsmässige Lieferwagen-Chauffeure ermöglichen weiterhin einen uneingeschränkten Marktzugang in der EU für Schweizer Unternehmen.

Eine neue Vorlage des Bundesamts für Strassen (ASTRA) sieht vor, dass sich Lenker von Lieferwagen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht künftig im grenzüberschreitenden Verkehr an die Regelungen der Chauffeurverordnung halten müssen. Dies ermöglicht weiterhin einen uneingeschränkten Marktzugang in der EU für Schweizer Unternehmen. Aus Sicht des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv ist dabei wichtig, dass Handwerksfirmen sowie der inländische Strassentransport nicht tangiert werden.

Regelungen zu Fahrtenschreibern

Vor sieben Jahren verabschiedete die EU ein neues Mobilitätspaket für den Strassentransport, welches seit 2022 in Kraft ist. Dieses beinhaltet unter anderem Regelungen zu Fahrtenschreibern, zur Entsendung von Fahrern, zu deren Arbeits- und Ruhezeiten sowie zur Kabotage. Gemäss dem Landverkehrsabkommen (LVA) müssen die entsprechenden Regelungen auch in der Schweiz übernommen werden. Eine Vorlage betreffend des Fahrtenschreibers wurde vergangene Woche vom Parlament verabschiedet. Unabhängig davon führte das ASTRA bis Ende Februar eine Vernehmlassung zu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften durch.

Chauffeurverordnung setzt klare Richtlinien für Berufsfahrer

Heute gelten in der Schweiz für das berufsmässige Führen von Motorenwagen und Fahrzeugkombinationen von einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen spezielle Regeln für die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten gemäss der sogenannten Chauffeurverordnung. So dürfen Berufsfahrer beispielsweise nicht mehr als 9 Stunden pro Tag fahren, pro Woche nicht mehr als 56 Stunden. Alle 4 ½ Stunden müssen sie ausserdem eine 45-minütige Pause einlegen. Hinzu kommen noch etliche weitere Vorschriften und Ausnahme- bzw. Sonderregelungen.

Mit dem Mobilitätspaket sind in der EU ab 1. Juli 2026 auch Berufschauffeure von Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen (Lieferwagen) den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften unterstellt, sofern sie grenzüberschreitend tätig sind.

Das ASTRA sieht nun vor, die Regelungen in der Schweiz analog anzupassen. Dies bedeutet, dass Fahrer von Lieferwagen im grenzüberschreitenden Transport künftig ebenfalls die Vorschriften der Chauffeurverordnung einhalten müssen.

Ausnahmeregelung für Handwerker vorgesehen

Diese Ausdehnung der Chauffeurverordnung wird dazu führen, dass einige Unternehmen im Strassentransportgewerbe mit zusätzlichen Regelungen konfrontiert werden. Sie führt aber auch dazu, dass in der Branche gleich lange Spiesse geschaffen werden zwischen Firmen, welche hauptsächlich schwere Nutzfahrzeuge verwenden, und solchen, welche lediglich auf kleinere Lieferwagen setzen. Der Wettbewerb im grenzüberschreitenden Strassentransport wird demnach fairer.

Gute Nachrichten gibt es auch für Handwerker: Sie sollen von der Ausdehnung der Chauffeurverordnung verschont bleiben. Denn konkret gilt diese nur für Personen, deren hauptberufliche Tätigkeit das Fahren ist (mehr als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit) oder welche entsprechende Transporte im Auftrag für Dritte durchführen. Wer also beispielsweise Werkzeug und Ersatzteile mit dem Lieferwagen von der Werkstatt zum Kunden transportiert, um dort Reparaturen durchzuführen, kann seine Arbeit auch künftig wie gehabt verrichten, ohne neue Regulierungen befürchten zu müssen.

sgv befürwortet Sicherstellung des EU-Marktzugangs

Der sgv unterstützt die Bestrebungen, die Regelungen im grenzüberschreitenden Verkehr analog zur EU auszugestalten. Denn die Verknüpfung mit dem europäischen Markt ist für die Schweiz von grossem Vorteil, da sie die Senkung von Markteintrittshürden für Schweizer Unternehmen und dadurch deren einfachere Teilnahme am EU-Markt ermöglicht.

Wichtig ist aus Sicht des sgv auch die Ausnahme für Handwerksbetriebe. Deren Unterstellung unter die Chauffeurverordnung wäre unverhältnismässig und würde zu enormen Mehraufwänden führen, zumal Transportdienstleistungen nicht zu den Haupttätigkeiten dieser KMU gehören. Aus denselben Gründen lehnt der sgv auch eine Ausdehnung auf den Binnenmarkt klar ab.

ml

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