Publiziert am: 23.02.2018

Bundesrat will Lohnpolizei einführen

LOHNGLEICHHEIT – Der Bundesrat will unerklärte Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen mit regelmässigen Lohngleichheitsanalysen «aufdecken». Schon nur das Wording verrät, worauf dies hinauslaufen wird. Der sgv fordert: Übung halt!

Im Februar 2014 wurde der Lohngleichheitsdialog der Sozialpartner – der Schweizerische Gewerbeverband sgv war Partner auf Arbeit­geberseite – von Bundesrätin Simonetta Sommaruga für gescheitert erklärt. Bereits im Vorfeld zu dieser Aktion publizierte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Dezember 2013 zwei Studien zur Lohngleichheit. Die erste Studie zeigt auf, welche staatlichen Massnahmen andere Länder kennen. Die zweite Studie zeigt mögliche Massnahmen für staatliche Kontrollen und Durchsetzungsinstrumente in der Schweiz auf. Damit war der Pfad vorgegeben: Heute fordert der Bundesrat Zwangsmassnahmen. Im Juli 2017 verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur Revision des Gleichstellungsgesetzes. Nächste Woche berät der Ständerat erstmals die Vorlage. Der sgv fordert das «Stöckli» auf, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Lohnzpolizei in den Betrieben

Der Bundesrat will unerklärte Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen mit regelmässigen Lohngleichheitsanalysen «aufdecken». Die Änderung des Gleich­stellungsgesetzes sieht vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Angestellten künftig alle vier Jahre eine Analyse durchführen, diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen und über das Resultat informieren. Nur schon das Wording des Bundesrates («aufdecken») zeigt, dass seine Absicht eine polizeiliche Massnahme sein soll.

Es gilt festzustellen: Werden für gleiche Arbeiten unterschiedliche Löhne bezahlt, ist zwischen erklärbaren und unerklärbaren Lohndifferenzen zu unterscheiden. Zu den erklärbaren Differenzen zählt der persönliche Karriereverlauf, die Qualifikation, Weiterbildungen, die Anzahl Jahre Berufserfahrung oder auch Unterbrüche in der Berufsausübung oder Veränderungen, die sich in Abhängigkeit von Ausbildung, Funktion usw. erklären lassen. Wie Studien aufzeigen, gibt es auch eine unerklärte 
Differenz, die derzeit bei rund sieben Prozent liegen dürfte. Allerdings zeigen die Studien eine tendenziell abnehmende Lohndifferenz, was sogar der Bundesrat in seiner Botschaft ans Parlament eingesteht. Trotzdem hält er an Lohnzwangs­kontrollen fest.

Umgesetzt werden soll die Lohnkontrolle durch den Beizug eines Revisions­unternehmens, eines anerkannten Lohngleichheitsexperten oder der inner­betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Die Ergebnisse müssen den Mitarbeitenden und im Falle einer börsenkotierten Gesellschaft den Aktionären kommuniziert werden.

Verfassungsauftrag genĂĽgt

Die Lohngleichheit ist in Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung verankert. Der sgv steht zu dieser Verfassungsnorm, weshalb er sich zwischen 2009 und 2013 am Lohngleichheitsdialog beteiligt hat. Für Arbeitgeber ist es nicht eine Frage der Diskriminierung, sondern eine ökonomische Notwendigkeit, gleiche Löhne zu zahlen. Diskriminierung ist ineffizient und wird vom Markt sanktioniert. Die Folgen sind hohe Personalfluktuation und Rekrutierungskosten. Verstösse gegen die Lohngleichheit können auch vor 
Gericht eingeklagt werden. In den letzten 15 Jahren hat die Anzahl der Gesamtarbeitsverträge markant zugenommen. Ein grosser Teil der Beschäftigten untersteht deshalb bereits Lohnregelungen, die durch die Sozialpartner ausgehandelt wurden und die geschlechterbedingte Lohndiskriminierungen ausschliessen.

In den nächsten Jahren werden mehr Arbeitskräfte den Arbeitsmarkt verlassen, als neu in den Arbeitsmarkt eintreten. Die Arbeits- und insbesondere die Fach­kräfte­knappheit nehmen zu. Zusätzlich gilt ab 1. Juli 2018 die Stellenmeldepflicht. Die Position der Arbeitnehmenden und ihre Marktmacht werden sich insgesamt verbessern. Ein Arbeitgeber kann sich gar nicht mehr leisten, nicht marktgerechte oder sogar diskriminierende Löhne zu zahlen. Zudem gelten im öffentlichen Beschaffungswesen bereits umfangreiche Lohngleichheitsdeklarationspflichten.

Eine unnötige Revision

Die Revision des Gleichstellungs­gesetzes ist unnötig. Es liegt im Interesse der Unternehmen selbst, für die gleiche Leistung auch den gleichen Lohn zu bezahlen. Nur so können sie im Zuge einer wachsenden Fachkräfteknappheit ihr qualifiziertes Personal halten. Die Revision des Gleichstellungsgesetzes und die Einführung von Lohnzwangskontrollen hingegen bedeuten eine neue bürokratische Belastung und sind ein ungerechtfertigter Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Debatte im Ständerat

In der am nächsten Montag beginnenden Frühjahrssession behandelt der Ständerat als Erstrat die Vorlage. Im Vorfeld hat sich der sgv dafür eingesetzt, dass die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) gar nicht erst auf die Vorlage eintritt. Nur ganz knapp mit 7 zu 6 Stimmen beantragt die vorberatende Kommission ihrem Rat, auf die Vorlage einzutreten. Eine Minderheit beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Der sgv fordert, dem Minderheits­antrag zuzustimmen und auf die Umsetzung der Vorlage zu verzichten.

Dieter Kläy, 
Ressortleiter sgv

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