Publiziert am: 08.04.2022

Das müssen KMU jetzt wissen

KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG – Seit Anfang Monat sind praktisch alle Corona-Massnahmen aufgehoben. Damit einher gehen auch Änderungen in der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Eine Übersicht zu den aktuell geltenden Regelungen.

Per 1. April 2022 sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben worden. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in den Gesundheitseinrichtungen sowie die Isolationspflicht für infizierte Personen gelten nicht mehr. Mit dem Wechsel in die normale Lage gemäss Epidemiegesetz obliegen die meisten Aufgaben in der Bewältigung der Corona-Pandemie wieder den Kantonen, die teilweise für Gesundheitsinstitutionen noch abweichende Regelungen kennen.

Mit der Rückkehr in die normale Lage gibt es auch Änderungen in der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Grundsätzlich gilt, dass die besonderen Corona-Bestimmungen zur Kurzarbeit nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf andere Gründe zurückzuführen ist, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Kurzarbeit als Pandemiefolge ...

Muss ein Betrieb Kurzarbeit aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie einführen, gilt für die Voranmeldung das ordentliche Verfahren.

Bis Ende 2022 ist die Voranmeldefrist aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen. Ebenfalls bis Ende 2022 beträgt die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit bis zu 6 Monate. Damit werden Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal 31. Dezember 2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.

Für die Abrechnung von KAE kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService stehen ab Ende April auf www.arbeit.swiss zur Verfügung. Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt. Der Selbstbehalt des Arbeitgebers (Karenzfrist) beträgt einen Arbeitstag pro Monat.

Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist maximal 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit Ausfall über 85 Prozent werden diesen maximal 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet. Bis Ende Juni 2022 beträgt die Höchstdauer für den Bezug von KAE 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist. Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende gilt bis Ende 2022.

Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch mehr auf KAE.

... und ohne Corona-Beteiligung

Hat ein Betrieb Kurzarbeit ohne Bezug auf die Corona-Pandemie (zum Beispiel wegen der Ukraine-Krise), gelten andere Regelungen.

Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren. Eine Voranmeldefrist von in der Regel 10 Tagen ist einzuhalten. Die Voranmeldung muss somit spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen. Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate. Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) kommt weiterhin das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Die Formulare für die KAE-Abrechnung werden von der KAST mit der Bewilligung zugestellt. Der eService wird für diese Abrechnungen erst ab Januar 2023 zur Verfügung stehen.

Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist, aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.

Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt. Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat. Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist maximal 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent geltend machen. Die von Januar bis März 2022 aufgrund pandemiebedingter KAE bezogenen Monate mit Ausfall über 85 Prozent werden diesen maximal 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet. Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro Rahmenfrist.

Nicht zur Anwendung kommt der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende. Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch auf KAE.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

Alle aktuellen Infos zu den Kurzarbeitsentschädigungen:

www.arbeit.swiss

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