Publiziert am: 10.01.2014

Zuerst parken – dann erst trinken

VERSICHERUNGSRATGEBER – Ein angestellter Neulenker fährt den Lieferwagen der Schreinerei: Was ­müssen er und der Arbeitgeber beachten?

B.B. aus G:In meiner Schreinerei im Berner Oberland habe ich vor ein paar Wochen einen neuen Mitarbeiter angestellt – vor kurzem hat er den Führerausweis auf Probe erhalten und ist somit Neulenker. Es kommt vor, dass er nach der Arbeit um 17 Uhr mit seinen Kollegen noch ein Bier trinkt und den Lieferwagen dann zurück in die Schreinerei fährt, wo er sein Fahrrad parkiert hat. Darf ein Neulenker überhaupt den Geschäftslieferwagen fahren? Ich habe auch gehört, dass es auf das Jahr 2014 für Neulenker rechtliche Änderungen gibt.

Sehr geehrter Herr B.: Ihre Fragen betreffen ein Massnahmenpaket des Bundes unter dem Titel «Via sicura». Damit sollen die Verkehrssicherheit auf Schweizer Strassen erhöht und Unfälle reduziert werden. Ein erster Teil der Massnahmen ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Es handelt sich um ein Regelwerk auch gegen Raser. Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit massiv überschritten wird, nämlich in der 30-km/h-Zone um 40 km/h, 
innerorts (50 km/h) um 50 km/h, ausserorts (80 km/h) um 60 km/h und auf Autobahnen (120 km/h) um 80 km/h. In solchen Fällen kann der Strafrichter anordnen, dass das Fahrzeug des Täters eingezogen und verwertet wird.

FĂĽr Neulenker gilt 0,1 Promille

Der zweite Teil des Pakets wird am 1. Januar 2014 in Kraft treten: Danach müssen Motorwagen, zum Beispiel Personen-, Liefer- und Lastwagen 
sowie Motorräder, auch tagsüber mit Licht fahren. Zudem werden Versicherungen verpflichtet, bei groben Verkehrsregelverstössen wie beispielsweise bei Raserdelikten oder bei Fahren unter Alkohol- oder 
Drogeneinfluss Rückgriff auf die fehlbare Person zu nehmen.

Wie von Ihnen angesprochen, betrifft eine Verschärfung insbesondere Neulenker, also Inhaber von Führerausweisen auf Probe (die Probezeit dauert drei Jahre): Neulenker dürfen ab 2014 nicht mehr unter Alkoholeinfluss fahren, das heisst mit 0,1 Promille Blutalkohol oder mehr. Damit gilt eigentlich eine Nulltoleranz für Neulenker. Ihr Mitarbeiter darf durchaus den Geschäftslieferwagen fahren, auch als Neulenker. Im Hinblick auf die erwähnte Verschärfung in der Verkehrsregelverordnung ab 2014 sollte Ihr Mitarbeiter aber zuerst den Geschäftslieferwagen in die Schreinerei zurückfahren und sich erst nach der letzten Arbeitsfahrt ein Bier genehmigen.

FĂĽrsorgepflicht des Arbeitgebers

Es liegt auch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber, dass Ihr Mitarbeiter nach der Arbeit, also in seiner Freizeit, nicht mehr den Geschäftswagen fährt. Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht, die Arbeit so zu organisieren, dass sie grundsätzlich in der normalen Arbeitszeit erledigt werden kann. Die Rückfühung des Geschäftswagens ist Arbeitsbestandteil und sollte damit innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit stattfinden. Eine optimale Arbeitsorganisation gebietet sich auch, weil Sie als Halter des Firmenfahrzeuges gemäss Strassenverkehrsgesetz verantwortlich sind.

Mobiliar-Experte Fürsprecher 
Laszlo Scheda kann auf eine rund 25-jährige Erfahrung in der Versicherungsbranche zurückblicken und ist auf den KMU-Bereich spezialisiert. 
Fragen sind zu richten an: 
laszlo.scheda@mobi.ch.

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