Publiziert am: 07.03.2014

Institut und Produkt trennen

FINANZDIENSTLEISTUNGSGESETZ – Der Gewerbeverband bekämpft «one size fits all»-Lösungen, weil sie systematisch Grossunternehmen bevorzugen.

«Was muss man sich darunter vorstellen, wenn jemand vom Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) spricht?» Diese Frage wurde schon des Öfteren gestellt. Die Antwort: Das Fidleg will gleiche Regeln für alle Finanzdienstleistungen schaffen. Was sich intuitiv nicht völlig falsch anhört, sollte dennoch überdacht werden: Schliesslich gibt es auch in der Realwirtschaft kein Gesetz, das vom Cola-Frosch über den Elektromotor bis hin zur Möbelproduktion «alles in einem» regelt.

Wie schon so oft ...

Was will nun aber das Fidleg konkret? Man kann es noch nicht genau sagen, denn das Gesetz ist derzeit erst im Entstehen. Die Vernehmlassung dazu wird erst im ersten oder zweiten Quartal dieses Jahres eröffnet. Aber schon im Jahr 2013 fand eine Vorvernehmlassung statt.

«EINMAL MEHR WERDEN EU-RICHTILINIEN IN DER SCHWEIZ OHNE NOT KREATIV ERGÄNZT.»

Das Fidleg-Projekt wurde damals als schweizerische Anpassung an die so genannte EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II lanciert. Es sollte unter anderem die Beaufsichtigung der Finanzdienstleister, ihre Ausbildung, ihre Registrierung und den Kundenschutz regeln, um vollwertige Äquivalenz zur EU herzustellen. Damit würde der Marktzugang zum europäischen Markt garantiert werden.

Man beachte: Wie schon so oft war die Schweiz dabei, nicht nur EU-Richtlinien zu übernehmen, sondern auch, sie gleichzeitig kreativ zu ergänzen. Zum Beispiel sollte im Verhältnis vom Kunden zum Finanzdienstleister Letzterer die Beweislast alleine tragen. Und gleich auch noch alleine bezahlen, selbst wenn er von einem Gericht recht bekommen sollte.

Nun hat sich die Rhetorik aber gewandelt. Weil die EU zögert und ­interne Meinungsdifferenzen zwischen ihren Mitgliedern festgestellt hat, lässt MIFID II auf sich warten. Auch ist es für Schweizer Finanzdienstleister selbst nicht mehr klar, ob der vielgelobte Marktzugang zur EU tatsächlich möglich wird. Also rücken nun Beaufsichtigung und Bildung in den Fokus der Schweizer Regulierung.

Produkte oder Institute regeln?

Eines muss man bedenken: Beim ­Fidleg muss entschieden werden, ob es Produkte oder Institute regeln soll. Konkret: Geht es um Banken, Vermögensverwalter und Finanzberater oder um Sparkonti, Aktiendepots, strukturierte Produkte oder Fonds? Eine Bank (Institution) bietet beispielsweise alle diese Produkte an; der Finanzplaner (Institution) bietet vielleicht nur die letzten zwei Produkte an. Zum Vergleich: Ein Kiosk (Institution) verkauft Bonbons und Zeitungen; jedes dieser Produkte untersteht anderen Regeln.

Die Frage nach dem eigentlichen Zweck der Regulierung ist wichtig – und schwierig zugleich. Regelt man alle Institute gleich, werden automatisch (Gross-)Banken bevorzugt; fokussiert man auf Produkte, ist eine viel technischere Gesetzgebung gefordert. Immerhin: Das Fidleg soll nun anscheinend – so scheint es – Institut und Produkt trennen, was als positiv zu werten ist.

Die Forderungen des sgv

In der nun beginnenden Diskussion erwartet der sgv vom Fidleg:

n Eine an Grössen und Funktionen angepasste Regulierung. Ein Finanzberater ist etwas anderes als ein Vermögensverwalter. Der ist wiederum etwas anderes als eine Bank. Und nicht jede Bank ist eine CS oder eine UBS. Das Fidleg muss sich deshalb auf Produkte bzw. Funktionen konzentrieren und diese nuancierter regeln.

n Der Massstab der Regulierung ist der Bedarf des Schweizer Marktes. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der sgv eine Regulierung alleine um der EU willen oder alleine, um Finanzdienstleistern einen Marktzugang zur EU zu verschaffen, ablehnt.

n Kundenberatung ist ein Dialog. Kundinnen und Kunden sind zu schützen, indem die Beratungsqualität hoch bleibt und vor allem, indem man sich auf Augenhöhe begegnet. Kundenschutz darf nie so weit gehen, dass Kunden systematisch von der Beratung ausgeschlossen werden.

n Das Konzept der Selbstregulierung funktioniert. Wenn es notwendig ist, einige Geschäftsmodelle prudentiell zu beaufsichtigen, dann ist auf Selbstregulierung aufzubauen. Selbstverständlich gibt es wiederum Geschäftstypen, die ohne weiteres mit Verhaltensregeln auskommen.

n Absage an «one size fits all»-Lösungen, weil sie systematisch Grossunternehmen bevorzugen, den Markt zu Ungunsten der KMU verzerren und der Kartellbildung unter den Grossen Vorschub leisten.

Die Debatte um das Fidleg ist lanciert – und der sgv kämpft an vorderster Front für die KMU, sei es als Kunden oder als Finanzdienstleister.

Henrique Schneider,

Ressortleiter sgv

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