Publiziert am: 24.01.2014

Wieder mehr Bürokratie für KMU?

ARBEITSZEITREGELUNGEN – Ab 1. Januar 2014 gilt eine neue Weisung bezüglich der Arbeitszeit in KMU. Der sgv ist mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden und verlangt gerechtere Lösungen.

Wer nicht Topmanager ist oder über «wesentlichen Entscheidungsspiel-raum» verfügt, muss gemäss neuster Weisung des SECO seine Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2014 vollumfänglich erfassen und dokumentieren. Zwar gibt es eine entsprechende Bestimmung im Arbeitsgesetz, doch entpuppt sich diese als praxisfern. Heute erfolgreich gelebte Modelle wie Vertrauensarbeitszeit oder in einzel- oder kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarungen festgehaltene Lösungen werden für den allergrössten Teil der KMU-Wirtschaft verboten. Mit enormem bürokratischem Aufwand müssten KMU für Mitarbeitende bis weit in den Kaderbereich hinein eine Bürokratiemaschinerie in Gang setzen, die die Unternehmen belastet und den Arbeitnehmenden flexible und einfache Arbeitszeitmodelle verunmöglicht.

«Der Vorschlag des SECO beinhaltet eine Reihe von Unklarheiten und befriedigt nicht.»

KMU-gerechte Lösungen gefragt

Der Alltag der KMU ist kaum mit durchstrukturierten Grossbetrieben vergleichbar. Deshalb muss es für die Erfassung der Arbeitszeit KMU-taugliche Lösungen geben. In Unternehmen mit Vertrauensarbeitszeit oder ähnlichen Modellen soll auf eine lückenlose Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit verzichtet werden, wenn in einer einzel- oder kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarung gewisse Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festgehalten sind. Dies sind erstens die Informationspflicht des Arbeitgebers über alle für das Arbeitsverhältnis relevanten öffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Dabei ist die Erfüllung der Informationspflicht zu dokumentieren.

Zweitens handelt es sich um die Gewährleistung der Möglichkeit zur Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Und drittens die Verpflichtung zur persönlichen Diskussion des Arbeit-gebers mit jedem Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und -belastung sowie über Abweichungen von der im Arbeitsvertrag und im Arbeitsgesetz vorgegebenen Arbeitszeiten. Dies zwingend einmal jährlich. Die Erfüllung dieser Gesprächspflicht und die sich daraus allenfalls ergebenden Massnahmen und gegenseitigen Verpflichtungen sind zu dokumentieren. Zuletzt gehört auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen oder externen Anlaufstelle für Arbeitszeitfragen dazu.

Alternativ schlägt der sgv vor, dass Mitarbeitende mit einem Jahreslohn von über 126 000 Franken (dies ent-spricht dem maximal versicherten Lohn nach UVG) von der vollumfänglichen Erfassungspflicht ihrer Arbeitszeit befreit werden. Dies sind in aller Regel Kader, die im Dialog mit den Arbeitgebern und unter klar definierten Rechten und Pflichten andere Modelle definieren und anwenden können.

Auch Stillpausen ĂĽberreguliert

Unklar ist des Weiteren auch die Situation mit den Stillpausen: Zwar wird bereits heute die Stillzeit für Kinder im ersten Lebensjahr im Be-trieb als Arbeitszeit angerechnet, doch ist die Entlöhnung nicht gere-gelt. Der momentan in der Vernehm-lassung stehende Vorschlag des SECO sieht mindestens 30 Minuten bezahlte Stillpausen bei einer Arbeitszeit von bis zu vier Stunden, mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als vier Stunden und mindestens 90 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden pro Tag vor. Dieser Vorschlag beinhaltet eine Reihe von Unklarheiten und befriedigt nicht. Aus dem Wortlaut des Verordnungsentwurfs wird nicht klar, ob die Pausen lediglich innerhalb oder auch ausserhalb des Betriebes gewährt werden müssen. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, bis zu 90 Minuten früher den Arbeitsplatz zu verlassen.

Für KMU ist das nicht praktikabel. Zudem ist unklar, wie die Situation bei Zwillingen oder Drillingen aus-sieht. Gilt die Stillzeit kumulativ? Für Betriebe, die naturgemäss viele Teil-zeitmitarbeiterinnen (beispielsweise Gastronomiebetriebe, Hotelbetriebe oder Reinigungsunternehmen) be-schäftigen, ist eine mindestens 30-minütige bezahlte Stillpause bei einer Arbeitszeit von bis zu vier Stunden nicht praxisgerecht. Die besonderen Bedürfnisse dieser Branchen müssen berücksichtigt werden. Besser wäre es, wie bis anhin alles privatrechtlich oder allenfalls durch die Sozialpartner zu regeln. So könnten branchenspezifische Besonderheiten gebührend berücksichtigt werden.

Dieter Kläy, Ressortleite sgv

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